Befähigte Person UVV Prüfung Sachkundiger Sachverständiger

Arbeitssicherheit und Schulungszentrum NRW im Industriepark Höingen

Detaillierte Informationen

Befähigte Person zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Maschinen gem. der TRBS 1203

der der ermächtigte Kran Prüfer als Sachverständiger für Krane nach der BGG 924 und TRBS 1203.
Betriebssicherheitsverordnung
alle Personen
Typ: Fortbildung
Methode: Vollzeit
Dauer: 8 Stunde
Abschluss / Zertifikat: Zertifikat gem. BG Zentrale als Befähigte Person
Voraussetzungen: abg. Berufsausbildung und Technisches Verständniss
Teilnehmerzahl: 312

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Kursinhalt

Befähigte Personen nach der TRBS 1203 für UVV Prüfungen und der TRBS 1201 usw.

z.B. Gabelstapler Bagger Radlader Hubarbeitsbühnen Werkstattbühne Ladebordwand Krane wie Ladekrane Brückenkrane Baukrane oder

für die Regalprüfung als Regalprüfer bzw. Regalinspekteuer Leitern & Tritte Tore Container usw.

Eine befähigte Person im Sinne dieser Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Arbeitsmittel sind dabei Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen. Damit diese funktionstüchtig und sicher bleiben, müssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie müssen auch einer Erstinbetriebnahmeprüfung und wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

Da diese Prüfungen dezidierte fachliche Kenntnisse des Prüfgegenstands und des Prüfszenarios bedürfen, müssen die Prüfer befähigt, sprich qualifiziert, sein.

Die befähigte Person muß Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfungen oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muß über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Diese Arbeitsmittel können z. B. : Flurförderzeuge wie Gabelstapler BGG 939, Baumaschinen wie Bagger Lader und Muldenkipper BGR 500 Kapitel 2.12 , Krane wie Brückenkrane Autokrane Lkw-Ladekrane Turmdrehkrane und andere Krananlagen BGG 943, Winden Hub und Zuggeräte BGG 956 , kraftbetätigte Türen Tore und Fenster BGG 950, Hubarbeitsbühnen und Fahrzeughebebühnen BGG 945 -1, Ladebrücken BGG 959, Regalanlagen Regalprüfung - Lagereinrichtungen und Geräte gem. BGR 234 , Wechselbehälter wie Container BGR 186 usw. sein. Ein technisches Arbeitsmittel kann auch eine überwachungsbedürftige Anlage sein, siehe hierzu auch die TRBS 1201.

Laut § 10 BetrSichV sollten Arbeitsmittel
1. nach der Montage, 2. vor der ersten Inbetriebnahme 3. sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort (auch wechselnde Baustellen) und 4. nach außergewöhnlichen Ereignissen (Arbeitsunfälle, Bauliche Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Reparaturen an Tragenden Teilen) durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.

Der Sachkundige - Definition nach der TRBS 1203
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschinen oder Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der EU) soweit vertraut ist, daß er den betriebssicheren Zustand von z.B. Gabelstaplern Erdbaumaschinen Kranen usw. beurteilen kann.

Die befähigte Person - Definition nach BetrSichV
Als befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person zu verstehen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die befähigte Person, die nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen und Erprobungen durchzuführen hat, wird hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Qualifikation durch den Unternehmer nach dessen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. In der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 3 der BetrSichV hat der Unternehmer u. a. Art und Umfang der Prüfung, Prüffristen (früher größtenteils in den rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften festgeschrieben) und die Qualifikation des Prüfers zu ermitteln.

Die Prüfung der Maschinen ist grundsätzlich eine Unternehmerhaftung.

Da in der Praxis der Unternehmer / Arbeitgeber die Prüfung oft nicht selber durchführt, kann er diese Verantwortung durch eine Übertragung seiner Unternehmerpflicht delegieren.

In Form einer schriftliche Beauftragung. Hiermit benennt er einen Verantwortlichen, der für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung der Maschinen die Verantwortung übernimmt. In der schriftlichen Beauftragung ist genau festzulegen für welche Maschinen der Mitarbeiter zur befähigten Person ernannt wird. Aber der Unternehmer ist auch in der Pflicht, sich von der Qualifikation des Mitarbeiters zu überzeugen - nicht nur vor der Beauftragung, sondern regelmäßig! Die technische Weiterentwicklung der Maschinen und die Änderungen im Vorschriftenwesen machen eine bedarfsgerechte Weiterbildung der Mitarbeiter erforderlich.

Kursort

Arbeitssicherheit und Schulungszentrum NRW im Industriepark Höingen

Arbeitssicherheit und Schulungen für: Flurförderzeuge BGG 925 sprich Stapler, Baumaschinen EN 474 wie Bagger und Radlader, alle Krane nach BGG 921 und Anschläger BGI 556, Hubarbeitsbühnen nach BGG 966, Ladungssicherung VDI 2700, Motorsägen, PSA-Absturz, SiGeKo, sowie Lehrgänge für Ausbildung der Ausbilder ( Train the Trainer ) UVV Prüfer uvm.

seit 2004 DIN EN ISO Zertifiziert durch AS-Zert alle 3 Jahre bis heute ohne fehler bestanden.

1. BG geprüfter Ausbilder in NRW bei SMS seit 2010

Tel. Mo. bis Don. von 8:00 bis 12:30
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